unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen




I. Anwendungsbereich

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf die gewerbliche Vermietung von Fahrrädern.


II.Pflichten des Vermieters


1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrrades

Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und sorgfältig gewartetes Fahrrad. Ausgenommen sind Fahrräder, die nicht für den Straßenverkehr gedacht und zugelassen sind. (Falträder ohne Beleuchtung u.ä.)


2. Reparatur

Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrrades zu gewährleisten, so hat der Vermieter diese unbeschadet der Ziff. III. 3. unverzüglich vorzunehmen oder aber dem Mieter ein angemessenes ErsatzFahrrad anzubieten. Andere Betriebsstätten als die des Vermieters darf der Mieter zur Reparatur nur mit Einwilligung (vorherige Zustimmung) des Vermieters beauftragen; anderenfalls trägt der Mieter die Kosten aus der Beauftragung selbst.


III. Pflichten des Mieters

1. Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag.
2. Der Vermieter kann von dem Mieter vor Übergabe des Fahrrades eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch EUR 50,- bzw. bei Fahrrädern und Kinderanhängern EUR 100,- verlangen.
3. Der Mieter hat das Fahrrad sorgsam und im Rahmen der bei derartigen Fahrrädern üblichen Nutzung zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, um Schäden zu vermeiden. Kosten für Reparaturarbeiten, die nicht durch Verschleiß hervorgerufen werden, trägt der Mieter. Dem Vermieter bleibt es nachgelassen, das Vertragsverhältnis bei unsachgemäßem Gebrauch des Fahrrades jederzeit vorzeitig zu kündigen und die Herausgabe zu verlangen, ohne dass die Pflicht des Mieters aus Ziff. III. 1. für den Zeitraum der Nichtgewährung des Gebrauches entfiele.
4. Das Fahrrad ist ordnungsgemäß zu verschließen bzw. - soweit dieses aus Fahrradbedingten Gründen ausscheidet - sonst sicher zu verwahren.
5. Bei einem vom Mieter verschuldeten Abhandenkommen oder Totalschaden hat der Mieter den von dem Vermieter zu bemessenden Wert des Fahrrades zu ersetzen. Dem Mieter bleibt es unbenommen, auf eigene, nicht erstattungsfähige Kosten ein sachverständiges Wertgutachten einzuholen; dem Vermieter bleibt ein maßgebliches Gegengutachten vorbehalten.
6. Der Mieter hat - unbeschadet der Ziff. II. 2., III. 7. - alle Mängel und Beschädigungen des Fahrrades dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige, so haftet der Mieter für alle aus der Nichtanzeige entstandenen weiteren Kosten, insbesondere Personen- und Sachschäden Dritter.


IV. Unfälle

Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrrades, über alle Einzelheiten - ggf. schriftlich unter Vorlage einer Skizze - zu unterrichten. Der Unfallbericht muß insbesondere die Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, ggf. die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Entwendungsschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.


V. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, also grobes Verschulden.


VI. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet - unbeschadet der Ziff. III. 7. - nach allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrrad beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrrad - abgesehen von Verschmutzungen und Abnutzungen im Rahmen einer üblichen Nutzung - in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadenskosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung oder Mietausfallkosten.


VII. Verjährung

Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung eines Fahrrades gilt die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten - vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrrades an gerechnet - gemäß §§ 558, 225 BGB, soweit nicht der Mieter eine Veränderung oder Verschlechterung, insbesondere nach Ziff. III.6., verschwiegen hat.


VIII. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Düsseldorf.


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