unsere AGB |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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I. Anwendungsbereich
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Die vorliegenden Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf die gewerbliche Vermietung von Fahrrädern. |
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II.Pflichten des Vermieters
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1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrrades
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Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und sorgfältig gewartetes Fahrrad. Ausgenommen sind Fahrräder, die nicht für den Straßenverkehr gedacht und zugelassen sind. (Falträder ohne Beleuchtung u.ä.) |
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2. Reparatur
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Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrrades zu gewährleisten, so hat der Vermieter diese unbeschadet der Ziff. III. 3. unverzüglich vorzunehmen oder aber dem Mieter ein angemessenes ErsatzFahrrad anzubieten. Andere Betriebsstätten als die des Vermieters darf der Mieter zur Reparatur nur mit Einwilligung (vorherige Zustimmung) des Vermieters beauftragen; anderenfalls trägt der Mieter die Kosten aus der Beauftragung selbst. |
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III. Pflichten des Mieters
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1. Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. |
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IV. Unfälle
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Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrrades, über alle Einzelheiten - ggf. schriftlich unter Vorlage einer Skizze - zu unterrichten. Der Unfallbericht muß insbesondere die Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, ggf. die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Entwendungsschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. |
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V. Haftung des Vermieters
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Der Vermieter haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, also grobes Verschulden. |
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VI. Haftung des Mieters
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Der Mieter haftet - unbeschadet der Ziff. III. 7. - nach allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrrad beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrrad - abgesehen von Verschmutzungen und Abnutzungen im Rahmen einer üblichen Nutzung - in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadenskosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung oder Mietausfallkosten. |
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VII. Verjährung
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Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung eines Fahrrades gilt die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten - vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrrades an gerechnet - gemäß §§ 558, 225 BGB, soweit nicht der Mieter eine Veränderung oder Verschlechterung, insbesondere nach Ziff. III.6., verschwiegen hat. |
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VIII. Gerichtsstand
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Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Düsseldorf. |
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(C) 2004 - Alle Rechte vorhehalten |
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